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Falschbetankung

Kein Fahrradfahrverbot (942) (jlp).
Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Zwar kann eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, jedoch sind in einem solchen Fall die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Bei einer erstmaligen Auffälligkeit ist es daher unverhältnismäßig, ein solches Fahrradfahrverbot anzuordnen.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 B 10930/09