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Wildschweinkollision

Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit und Abblendlicht in einer Waldgegend ein Fahrzeug mit 80 km/h steuert, muss mit einem möglichen Wildwechsel auch dann rechnen, wenn auf einen solchen Wildwechsel nicht ausdrücklich durch ein Gefahrenkennzeichen ("Wildwechsel") aufmerksam gemacht wird. Denn ein Idealfahrer führt in einem solchen Bereich unter diesen Umständen so vorsichtig, dass er sofort innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Deshalb haftet ein Fahrzeugführer für die Unfallfolgen, die dadurch entstehen, dass er mit drei plötzlich auftauchenden Wildschweinen kollidiert und dann als Folge hiervon einen Unfall mit einem anderen Pkw verursacht.
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 214/03