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Überfahren eines Stoppschildes

Überfahren eines Stoppschildes (jlp).
Das Überfahren eines Stoppschildes nach Annäherung mit überhöhter Geschwindigkeit ist grob fahrlässig. Dieses objektive Fehlverhalten wird durch die Missachtung des Stoppschildes auch subjektiv unentschuldbar, ohne dass es hierfür einer konkreten Beeinträchtigung von Vorfahrtberechtigten bedarf. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit bestehen keine Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Unfallschadens gegen die Kaskoversicherung.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 747/07